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Seit dem 1. Januar 2007 ersetzt das neue Elterngeld das bisherige Erziehungsgeld. Es ist - anders als das Erziehungsgeld - nicht vom Familieneinkommen abhängig, sondern vom individuellen Einkommen des betreuenden Elternteils. Bis zu 1.800 Euro monatlich erhalten Mütter oder Väter, die wegen der Kinderbetreuung beruflich aussetzen oder kürzer treten. Elterngeld wird maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt.
Sabine und Jens R. haben eine Tochter, die zweijährige Greta. Im Mai soll ihr zweites Kind auf die Welt kommen. Sabine hat eine halbe Stelle als Assistenzärztin im Krankenhaus und möchte höchstens neun Monate Elternzeit nehmen. Danach will Jens einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen und seinen Job als Grafiker in einem Verlag zunächst auf 20 Wochenstunden reduzieren.
Sabine und Jens R. haben wie alle Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, Anspruch auf Elterngeld. Da sie sich den Zeitraum aufteilen wollen und jeder mindestens zwei Monate die Betreuung übernimmt, erhalten sie insgesamt 14 Monate Elterngeld. Bleibt nur ein Elternteil zuhause, gibt es lediglich zwölf Monate Elterngeld. Anspruch auf Elterngeld haben ebenso Alleinerziehende, Adoptiv(pflege)eltern und in besonderen Ausnahmefällen Verwandte bis zum dritten Grad. Auch wer das Kind des Ehe- oder Lebenspartners betreut kann Elterngeld erhalten.
Für die Höhe des Elterngeldes ist das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen des erziehenden Elternteils aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes entscheidend. Berechnungsgrundlage ist die Lohn- oder Gehaltsbescheinigung. Vom Bruttoeinkommen werden die Steuern, der Arbeitnehmeranteil der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung sowie der Werbungskostenpauschbetrag abgezogen. Von dieser Summe gibt es 67 Prozent als Elterngeld, höchstens jedoch 1.800 Euro pro Monat.
Bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten ist die Höhe des Gewinns - nach Abzug der Steuern und ggf. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung - entscheidend. Besonders unterstützt werden Geringverdienende, die ein Einkommen unter 1.000 Euro pro Monat vor der Geburt des Kindes haben. Ihr Elterngeld wird auf bis zu 100 Prozent des letzten Einkommens aufgestockt.
Auch wer seine Erwerbstätigkeit nicht ganz aufgibt, sondern wie Jens R. nur reduziert, erhält Elterngeld. Die Höhe errechnet sich dann aus der Differenz zwischen vorherigem und neuem Einkommen, wobei als Einkommen vor der Geburt jedoch höchstens 2.700 Euro berücksichtigt werden. Im Monatsdurchschnitt dürfen aber nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet werden, sonst verfällt der Anspruch auf Elterngeld.
Außerdem erhalten Sabine und Jens R. einen Geschwisterbonus von monatlich zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro, solange Greta das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Leben drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren in der Familie wird der Bonus längstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gezahlt. Bei einem behinderten Kind in der Familie beträgt die Altersgrenze für den Geschwisterbonus 14 Jahre. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Bei Zwillingen gibt es demnach 300 Euro mehr, bei Drillingen 600 Euro extra.
Mütter oder Väter, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten einen Mindestbetrag von monatlich 300 Euro. Bis zu dieser Höhe wird das Elterngeld nicht auf Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe, Sozial- oder Wohngeld angerechnet.
Wie die Eltern sich die Betreuungszeit aufteilen, ist ihnen selbst überlassen. Sie können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen - dann reduziert sich die Anzahl der Monate entsprechend. Mutterschaftsgeld und ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers hierzu werden auf den Elterngeldanspruch der Mutter angerechnet; beantragt sie für einen späteren Zeitpunkt Elterngeld, gelten die Monate mit Mutterschaftsgeldbezug als verbrauchter Anspruchszeitraum.
Wer wie lange zu Hause bleibt, müssen die Eltern bei der Antragstellung entscheiden, und diese Entscheidung ist verbindlich. Lediglich in besonderen Härtefällen, beispielsweise einer schweren Erkrankung, kann daran etwas geändert werden. Es ist jedoch jederzeit möglich, eine Teilzeitarbeit aufzunehmen - auch wenn das zuvor nicht geplant war. Dies muss aber der Elterngeldstelle mitgeteilt werden, da sich dadurch natürlich das Elterngeld verringert.
Das Elterngeld ersetzt zwar das Erziehungsgeld. Doch Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, erhalten natürlich weiter Erziehungsgeld. Alle anderen Familienförderungen wie den steuerlichen Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten gibt es weiterhin. Auch die arbeitsrechtlich geschützte Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bleibt erhalten.
In besonderen finanziellen Notsituationen kann eventuell die Landesstiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" weiterhelfen. Hier erhalten insbesondere Einelternfamilien, junge Familien und besonders kinderreiche Familien unbürokratische und auf den Einzelfall abgestimmte Unterstützung.
Weitere Informationen zum Elterngeld im Internet:
Infos des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz
Landesstiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz"
Für das Elterngeld zuständige Jugendämter in Rheinland-Pfalz
Elterngeldrechner
"Elterngeld und Elternzeit", Broschüre des Bundesfamilienministeriums - Bestellung und Download
Lesen Sie auch unser Experteninterview: Elterngeld in Rheinland-Pfalz