Sie befinden sich auf den Internetseiten von VIVA FAMILIA - Servicestelle für Lokale Bündnisse in Rheinland-Pfalz.
direkt zur Hauptnavigation direkt zum Inhalt


Manfred Cirkel ist im Referat "Familienpolitik" des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz tätig
Zum 1. Januar 2007 wurde das neue Elterngeld eingeführt. Wer bekommt es?
Grundsätzlich haben alle Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2007 geboren werden und die das Kind selbst betreuen und erziehen, einen Anspruch auf Elterngeld. Das gilt auch für Kinder des/der Ehegatten/in oder des/der eingetragenen Lebenspartner/in und für nicht mit der Mutter verheiratete Väter, wenn sie die Vaterschaft anerkennen oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig ist.
In besonderen Härtefällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad anstelle der Eltern Elterngeld beziehen. Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern erhalten ebenfalls Elterngeld. Hier ist der Stichtag allerdings nicht das Geburtsdatum, sondern der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person.
Für den Bezug des Elterngeldes müssen außerdem weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die berechtigte Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und darf nicht oder nur Teilzeit - bis höchstens durchschnittlich 30 Wochenstunden im Monat - erwerbstätig sein. Der Anspruch auf Elterngeld ist nicht abhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige brauchen aber einen bestimmten Aufenthaltstitel.
Wie hoch ist das Elterngeld und wie berechnet es sich?
Hier muss man zwei Leistungsarten unterscheiden: Das Elterngeld als Ersatz für ausfallendes Erwerbseinkommen beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich.
Geringverdienende mit einem Durchschnittseinkommen von monatlich unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes erhalten einen Bonus: Die Ersatzrate für das Elterngeld wird auf bis zu maximal 100 Prozent des durchschnittlichen Monatseinkommens aufgestockt. Bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten ist die Höhe des Gewinns entscheidend.
Zum Zweiten gibt es das Mindestelterngeld von 300 Euro im Monat, das diejenigen erhalten, die in dem Zwölfmonats-Zeitraum vor der Geburt kein Einkommen erzielt haben.
Bei der Feststellung des Berechungszeitraums für das Elterngeld werden Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder durch schwangerschaftsbedingte Krankheitsausfälle das Erwerbseinkommens gemindert war, nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Zeiten des Elterngeldbezugs.
Wenn weitere Kinder mit in der Familie leben gibt es einen "Geschwisterbonus" von zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat. Bei einem Geschwisterkind wird dieser Zuschlag gezahlt bis das ältere Kind drei Jahre alt ist, bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Bei Mehrlingsgeburten werden für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld je 300 Euro gezahlt. In diesem Fall gibt es aber keinen Geschwisterbonus.
Wie lange wird das Elterngeld gezahlt?
Vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gibt es einen Monatsbetrag. Das Elterngeld ist ein gemeinsamer Anspruch der Eltern, wobei sie sich frei entscheiden können, wie sie die Betreuungszeit aufteilen. Allerdings kann ein Elternteil längstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen, mindestens zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert. Es gibt allerdings Ausnahmen: Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen die gesamten 14 Monate in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Elternteile, deren Partner/in die Betreuung beispielsweise wegen schwerer Krankheit oder einer Schwerbehinderung nicht übernehmen kann oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegen spricht.
Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers hierzu, wird auf den Elterngeldanspruch der Mutter angerechnet. Beantragt die Mutter erst nach diesem Zeitpunkt Elterngeld, gelten diese Monate, also in der Regel acht Wochen nach der Geburt, als bereits verbrauchte Elterngeldmonate. Sie kann dann nur noch weitere zehn Monate Elterngeld beziehen.
Beide Partner können das Elterngeld auch gleichzeitig beziehen, dann reduziert sich der Bezugszeitraum aber entsprechend. Außerdem gibt es eine Dehnungsoption, das heißt der Auszahlungszeitraum wird auf die doppelte Zeit gestreckt, in der dann halbe Monatsbeträge gezahlt werden. So haben die Eltern die Möglichkeit, das zweite Lebensjahr des Kindes finanziell abzusichern. Es hat aber auch noch einen steuerlichen Aspekt: Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und wird bei der Festsetzung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt.
Fallen andere finanzielle Unterstützungsleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Wohngeld, Sozialhilfe oder Mutterschaftsgeld bei Bezug des Elterngeldes weg.
Sie entfallen nicht, werden aber teilweise mit dem Elterngeld verrechnet. Das gilt für Entgeltersatzleistungen - wie Krankengeld, Rentenleistungen oder Arbeitslosengeld I - und für dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, also Mutterschaftsgeld einschließlich dem Arbeitergeberzuschuss. Arbeitslosengeld I wird angerechnet soweit es 300 Euro übersteigt.
Bei Sozialleistungen wie Wohngeld, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II gilt, dass das Elterngeld bis 300 Euro monatlich anrechnungsfrei ist. Übersteigt es diesen Mindestbetrag, wird es angerechnet. Wird von der Dehnungsoption Gebrauch gemacht, bleiben monatlich 150 Euro anrechnungsfrei.
Wo und wann muss man Elterngeld beantragen?
Der Anspruch auf Elterngeld wird durch die Geburt des Kindes ausgelöst, erst dann kann es rechtswirksam beantragt werden. Nach der Geburt sollte man sich rechtzeitig darum kümmern, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.
Die Länder sind für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständig und bestimmen die zuständigen Behörden. Deshalb gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Stellen. Hier in Rheinland-Pfalz sind - wie bisher für das Erziehungsgeld - die Jugendämter zuständig. In Rheinland-Pfalz gibt es darüber hinaus einen besonderen Service: Eltern erhalten nach der Geburt des Kindes automatisch die Informations- und Antragsunterlagen zugesandt. Diesen Unterlagen liegt ein Datenblatt bei, welches Angaben zu dem Kind und den Eltern enthält und auf dem die örtlich zuständige Stelle vermerkt ist. Es ersetzt auch die Geburtsurkunde und die Meldebescheinigung, die Eltern sparen also zusätzliche Behördengänge.
An welcher Stelle besteht besonderer Informationsbedarf?
Soweit wir das jetzt schon sagen können, vor allem hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung des Elterngeldes, der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes samt Arbeitgeberzuschuss und der erforderlichen Nachweise über das Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes.
Für Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte stellt sich hauptsächlich die Frage, wie sie ihren Gewinn nachweisen.
Auch zur Aufteilung der Elterngeldmonate gibt es viele Nachfragen, insbesondere zu den "Partnermonaten". Einige Väter glauben, sie könnten nur für einen Monat Elterngeld beziehen - doch wenn beide Eltern Elterngeld beziehen wollen, dann jeder für mindestens zwei Monate.
Auskünfte zum Elterngeld und zur Elternzeit erteilen in Rheinland-Pfalz die Jugendämter der Kreis- und Stadtverwaltungen.
Web: www.lsjv.de
Lesen Sie auch unseren Bericht: Das neue Elterngeld: Betreuung der Jüngsten erleichtern