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Ab wann dürfen Jugendliche alleine auf ein Konzert gehen? Oder mit Freunden in Clubs? Und wie alt müssen sie sein, um in der Kneipe ein Bier zu trinken? Was Kinder und Jugendliche in Deutschland ab welchem Alter in der Öffentlichkeit machen und wo sie sich aufhalten dürfen, das regelt das Jugendschutzgesetz. Egal, ob es sich um einen Kinobesuch am Abend handelt oder ein Glas Bier - das Gesetz legt klare Grenzen fest. Entscheidend ist dabei natürlich vor allem das Alter: Für Sechs- bis 13jährige gelten andere Einschränkungen als für 14- und 15jährige, und auch 16- und 17jährige müssen noch auf manches verzichten. Zum 1. September 2007 sind erneut einige Änderungen im Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen sind:
Das Abgabealter für Tabakwaren und das Rauchverbotsalter wurden von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder anderen öffentlichen Orten dürfen Tabakwaren nur an Jugendliche ab 18 Jahren abgegeben werden und nur ihnen darf das Rauchen gestattet werden. Für Zigarettenautomaten ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen. Dann müssen sie technisch so umgerüstet sein - oder beaufsichtigt werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist. Außerdem gilt in Kinos vor 18:00 Uhr ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung.
Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen seit dem, wie zuvor bereits schon Kino- und Videofilme, mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden, beispielsweise "Freigegeben ab 16 Jahren". Sie dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das entsprechende Alter haben.
Außerdem wurden die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien verschärft, insbesondere wenn sie Gewaltdarstellungen enthalten: für Bücher, Videos, CDs, CD-ROMs oder DVDs die den Krieg verherrlichen, die Menschenwürde verletzen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, gelten weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverbote - auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Das heißt, sie dürfen weder beworben noch Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht an Kiosken oder im Versandhandel an Kinder und Jugendliche verkauft und nicht im Rundfunk und Fernsehen gesendet werden.
Nicht geändert haben sich die Bestimmungen zum Alkoholgenuss von Kindern und Jugendlichen und zum Aufenthalt an bestimmten Orten:
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke (z.B. Alkopops mit Wodka, Rum, Tequilla, etc.) grundsätzlich nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Kinder und Jugendliche dürfen sie nicht in der Öffentlichkeit konsumieren.
Andere alkoholische Getränke (Bier und Wein) dürfen bereits an 16jährige abgegeben werden. In Begleitung eines Elternteils oder einer "erziehungsbeauftragten Person" ist es auch schon 14- bis 16jährigen erlaubt, Wein oder Bier zu trinken.
Gaststätten und Discotheken dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis Mitternacht besuchen - in Begleitung eines Elternteils oder einer "erziehungsbeauftragten Person" auch länger. Falls sie begleitet werden, können auch unter 14jährige Gaststätten und Discotheken bis 22:00 Uhr besuchen und 14- bis 16jährige bis Mitternacht. Nachtbars, Nachtclubs und Spielhallen dürfen Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht aufsuchen.
Als "erziehungsbeauftragte Person" versteht das Jugendschutzgesetz Erwachsene, die von den Eltern beauftragt sind, zeitweise Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Die erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre, sollte den Eltern persönlich bekannt sein, ihr Vertrauen genießen und genügend eigene Reife besitzt, um entsprechende Grenzen setzen zu können.
Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes beziehen sich auf den öffentlichen Raum, also auf Diskotheken, Kneipen, Kinos oder öffentliche Plätze. Es wendet sich deshalb hauptsächlich an Gewerbetreibende wie zum Beispiel Kino-, Videotheken- und Discobetreiber, Gaststätten- und Tankstellenbesitzer, Zigaretten- und Lebensmittelhändler. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Zeit- und Altersgrenzen einzuhalten.
Zuhause, im privaten Bereich, müssen sich Eltern mit ihren Kindern darüber auseinander setzen, was sie dürfen und was nicht. Anliegen des Jugendschutzgesetzes ist aber auch, Eltern bei dieser Erziehungsaufgabe zu unterstützen. Die Zeit- und Altersgrenzen dienen als Hilfe und Orientierung. Eltern können zuhause die Grenzen etwas weiter abstecken, wenn sie es für richtig halten. Andererseits sind sie nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet.
Am 15. Februar 2008 startet zudem das Nichtraucherschutzgesetz in Rheinland-Pfalz. Es sieht ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen, Universitäten und Fachhochschulen, in Theatern, Kinos und Museen vor. In Gaststätten ist Rauchen nur noch in eigens abgetrennten Räumen erlaubt. Um vor allem Kinder und Jugendliche zu schützen, ist Rauchen im gesamten Schulbereich, also auch auf dem Schulhof, verboten.
Wie auch das Jugendschutzgesetz regelt das Nichtraucherschutzgesetz das Verhalten in der Öffentlichkeit - und nicht im privaten Bereich. Beide Gesetzänderungen sind für Eltern aber auch eine Leitlinie für Grenzziehungen gegenüber ihren Kindern. Sie sollten auch Anlass sein für Eltern, über ihr eigenes Vorbildverhalten nachzudenken.
Weitere Informationen:
Die Broschüre "Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder" kann auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heruntergeladen werden.
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz:
Forum Jugendschutz
Handbuch Jugendschutz
Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz, Informationen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (MASGFF)
Informationen der LZG zur Suchtprävention
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